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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAPID Wasserschadesanierung GmbH


1. Geltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rapid Wasserschadensanierung GmbH gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie sind für den Vertragsabschluss nicht verpflichtend.


2. Angebote
Alle Angebote sind, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von der Rapid Wasserschadensanierung GmbH verbindlich.


3. Leistungen der Firma Rapid Wasserschadensanierung GmbH
Die Leistung der Rapid Wasserschadensanierung GmbH beschränkt sich auf die Bereitstellung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräten und technischen Einrichtungen sowie auf die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Arbeiten. Jedes ausgeliehene Gerät wird von uns vor Inbetriebnahme auf einwandfreies Funktionieren überprüft. Der erste Miettag ist der Aufstellungs- bzw. Liefertag, der letzte Abbau- bzw. Rückliefertag. Sie werden wie volle Tage in Rechnung gestellt. Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrags nicht umfasste aber notwendige Arbeiten, können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von der Rapid Wasserschadensanierung GmbH oder einem von der Rapid Wasserschadensanierung GmbH beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.


4. Preise, Zahlung, Aufrechnung
Die Preise verstehen sich in der Währung, in der die Preise ausgewiesen sind, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt die Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zur Anwendung. Soweit nicht anders geregelt bezieht sich der vereinbarte Preis nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie Kosten für den Anschluss an das Verteilernetz. Wird von der Rapid Wasserschadensanierung GmbH Energie und/oder Brennstoff zur Verfügung gestellt, erfolgt eine gesonderte Berechnung zu Tagespreisen. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Rapid Wasserschadensanierung GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der Rapid Wasserschadensanierung GmbH bleibt es unbenommen, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen der Rapid Wasserschadensanierung GmbH sind nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Rapid Wasserschadensanierung GmbH anerkannten Gegenansprüchen zulässig. Etwaige vereinbarte Abschlagszahlungen sind zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig. Soweit kein Zeitpunkt vereinbart wurde, sind Abschlagszahlungen 7 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.


5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Installation der Trocknungsanlagen, zur Schadensanierung oder anderen durch die Rapid Wasserschadensanierung GmbH errichteten Anlagen ihrem Bestimmungszweck gemäß laufen können, insbesondere dass keine Nachtabschaltungen vorgenommen
werden.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich der Rapid Wasserschadensanierung GmbH mitzuteilen.
5.3 Können Anlagen aufgrund von Störungen oder Außerbetriebsetzungen (insbesondere Nachtabschaltungen) nicht eingesetzt werden und verzögert sich der Erfolg des Auftrages hierdurch, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes dennoch in vollem Umfang bestehen.
5.4 Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in den Rechnungen der Rapid Wasserschadensanierung GmbH nachrichtlich ausgewiesen.


6. Abnahme
6.1 Die Rapid Wasserschadensanierung GmbH kann vom Auftraggeber nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Abnahme verlangen.
6.2 Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3 Die Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über die Abnahme der Werkleistung beträgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige oder Erteilung der Schlussrechnung durch uns. Sollte die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich vom Auftraggeber abgelehnt werden, gilt die Werkleistung
nach Ablauf der Frist als abgenommen., wenn in diesen Erklärungen ausdrücklich von uns auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
6.4 Bei Inbenutzungnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme als abgenommen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
6.5 Bei Vereinbarung der VOB/B gelten statt der vorherigen Regelungen unter 6.1 bis 6.4 die Regelungen der Ziffer 12 VOB/B.


7. Gewährleistung
7.1 Bei Mängel des Werkes stehen der Rapid Wasserschadensanierung GmbH zunächst drei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ist die Rapid Wasserschadensanierung GmbH nicht zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.2 Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.


8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung der Rapid Wasserschadensanierung GmbH für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2 Die Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder sonstiger Garantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend macht. Sie gilt auch nicht im Falle einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten; in diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Rapid Wasserschadensanierung GmbH jedoch auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.3 Für Beschädigungen an Gebäude oder Hausrat durch den Einsatz von Trocknungsgeräten jeglicher Art können wir nicht haftbar gemacht werden.
8.4 Die im Zuge der technischen Trocknung und/oder Wiederherstellung neu eingebauten oder ersetzten Baustoffe und Baumaterialien können in Farbe und/oder Design sowie der Oberflächenstruktur vom Bestand abweichen. Für eventuelle vor genannte Unterschiede können wir nicht haftbar gemacht werden.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
9.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist 99610 Sömmerda Gerichtsstand für Vollund für Sollkaufleute sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen ist 99610 Sömmerda.
9.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn die Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Gleiches gilt, wenn sich im Vertag eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt bei der Abfassung des Vertragesbedacht.